AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Handelsvertretung Uwe Rudnick

1. Allgemeines
2. Lieferzeit
3. Preise
4. Zahlung
5. Lieferung, Versand, Fracht, Gefahrenübergang
6. Eigentumsvorbehalt
7. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
8. Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand
9. Sonstiges

§ 1   Allgemeines

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).

(3) Die Angebote sind stets freibleibend. Der Liefervertrag kommt in jedem Fall erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Allen Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen liegen nachstehenden Bedingungen zugrunde, sofern wir nicht im Einzelfall abweichende schriftliche Vereinbarungen treffen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

(4) Mündliche Vereinbarungen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhaltes zu treffen ist ungültig. Vertragsinhalt ist daher nur das, was von uns schriftlich als vereinbart festgehalten oder ab solches bestätigt wird.

(5) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen Abbildungen und Preislisten gemachten Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur Richtwerte. Sie werden verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

§ 2   Lieferzeit

(1) Eine vereinbarte Lieferzeit gilt als annähernd und bis zu einem Zeitraum von zwei Wochen als nicht überschritten. Sie beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn uns die Ware bis zum Ende der Lieferzeit verlassen hat oder die Versendungsmöglichkeit der Ware angezeigt worden ist.

(2) Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines etwaigen Lieferverzuges -angemessen beim Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen, die wir bei Anwendung der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Das gilt insbesondere bei Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in fremden Betrieben, von denen die Herstellung und der Transport abhängig ist – verursacht etwa durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Vandalismus, Katastrophen und Energiemangel, versagen der Verkehrs- und Transportmittel, Arbeitseinschränkungen sowie bei allen sonstigen Fällen höherer Gewalt. Von solchen Hindernissen werden wir beim Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden Mitteilung machen, sofern das Hindernis nicht ohnehin allgemein bekannt ist.

(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich außerdem um den Zeitraum, währenddessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage uns gegenüber in Verzug ist. Unbeschadet bleiben unsere darüber hinausgehenden Rechte im Hinblick auf den Verzug des Auftraggebers.

(4) Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrage wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt wenn er uns schriftlich unter Berücksichtigung der Regelung zu Absatz 2 eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Als angemessen gilt eine Nachfrist von zwei Wochen.

(5) Wird nach Absendung unserer Auftragsbestätigung der Vertrag abgeändert so wird die zunächst vereinbarte Lieferzeit hinfällig. Stattdessen beginnt mit der Absendung unserer Bestätigung der Auftragsänderung eine neue Lieferzeit nach Maßangabe der neuen Auftragsbestätigung.

(6) Bei vorzeitiger Lieferung ist der Zeitpunkt dieser Lieferung und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend.

(7) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist in jedem Falle Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit.

§ 3   Preise

(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Bestellungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind werden zu den am Tage der Lieferung gelten den Preisen abgerechnet.

(2) Bei vereinbarten Preisen bleibt uns das Recht vorbehalten, im Falle einer Veränderung der Materialpreise, Löhne. Frachtsätze, Energiekosten, Umsatzsteuer, Zölle eine entsprechende Änderung des vereinbarten Preises zu verlangen, es sei denn, dass die Lieferung innerhalb von sechs Wochen, bei Nichtkaufleuten vier Monaten, nach Auftragsbestätigung erfolgt. Für den Fall, dass Kostensteigerungen bei den Preisänderungsfaktoren eintreten, insbesondere solche, bei denen von Lieferanten bezogener Rohmaterialien festzustellen sind, können wir den vereinbarten Preis unter den vorgenannten Voraussetzungen entsprechend erhöhen, soweit die Kostensteigungen bis zum Lieferzeitpunkt eingetreten ist.

(3) Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen einer etwa vereinbarten Währung oder des Wechselkurses zum EUR gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(4) Die angegebenen Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten sowie zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(5) Unsere Preise setzen einen Mindestauftragswert von netto 150,00 EUR oder entsprechenden Wert in voraus. Bestellungen unter diesem Wert erfordern daher einen Mindermengenzuschlag von netto 15,00 EUR oder entsprechenden Wert. Bei-Probe- und Musterlieferungen schreiben wir diesen Betrag bei der nachfolgenden Bestellung wieder gut.

§ 4   Zahlung

(1) Zahlungen haben in der ausgewiesenen Währung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Skontoabzug zu erfolgen. Nach Ablauf von 10 Tagen nach Rechnungsdatum sind wir nach erfolgloser Mahnung mit einwöchiger Zahlungsfrist berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, soweit wir nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen oder der Lieferer einen geringeren Schaden belegt.

(2) Schecks und andere Anweisungspapiere nimmt die Handelsvertretung Uwe Rudnick nur nach Vereinbarung, erfüllungshalber, ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an. Diskontspesen berechnen wir vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Auftraggeber zu tragen.

(3) Bei größeren Auftragsvolumen kann die Handelsvertretung Uwe Rudnick Vorauszahlungen oder erbrachten Teilleistung entsprechende Abschlagszahlungen verlangen.

(4) Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass über diese Gegenforderungen rechtskräftig zugunsten des Auftraggebers entschieden ist. Ferner steht dem Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils ältere Forderung gegenüber dem Auftraggeber verrechnet, auch wenn die Zahlung für bestimmt bezeichnete Waren erfolgt.

(6) Werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Auftraggebers schließen lassen, so steht uns nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu sofortige ausreichende Sicherstellung oder Bezahlung der Forderung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, unsere gesamten Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber für sofort fällig zu erklären.

(7) Am 31.12. des jeweiligen Jahres verlieren alle Preislisten und Preise automatisch ihre Gültigkeit und werden durch neue Preise ersetzt. Ausnahmen gelten nur auf ausdrücklichem Hinweis der Handelsvertretung Uwe Rudnick. Das gilt nicht für Produkte, die bis zum letzten Werktag vor dem 31.12. des jeweiligen Jahres, bis 13:00 Uhr eingegangen sind.

§ 5   Lieferung, Versand, Fracht, Gefahrenübergang

(1) Für die Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Darin enthaltene Maß, Gewichts und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, insbesondere behalten wir uns technische Änderungen im Sinne von Verbesserungen ausdrücklich vor.

(2) Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des Auftraggebers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes oder -lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt.

(3) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über. Für die Mitteilung der Anzeige durch uns genügen die Versendung per Telefax oder E-Mail und der Nachweis z.B. durch Telefaxprotokoll.

(4) Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder in ein Speditions- oder Lagerhaus eines Dritten einzulagern. Das gleiche gilt, wenn die Auslieferungen oder der Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers zurückgestellt werden oder infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, Für längere Zeit unmöglich sind.

(5) Sofern nicht von uns aus für bestimmte Produkte von vorneherein auf Kosten des Auftraggebers Transportversicherungen abgeschlossen werden, schließen wir diese nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers ab.

(6) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Ware in Verzug so steht uns, neben den Rechten aus § 326 BGB, das Recht zu von dem Auftrag teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen.

(7) Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen auf den Gesamtauftrag vorzunehmen und hierüber gesondert abzurechnen.

(8) Da wir unsere Verkaufsware teilweise von anderen Firmen beziehen, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten, wenn und soweit unser Vorlieferant seinerseits aufgrund eines Gesetzes oder seiner Geschäftsbedingungen uns gegenüber von der Lieferverpflichtung frei wird. Wir werden den Auftraggeber in diesem Fall hiervon unverzüglich benachrichtigen.

§ 6   Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns bezahlt hat. Die Hingabe eines Schecks gilt erst als Zahlung, wenn die Einlösung des Papiers erfolgt ist. Der Auftraggeber trägt während des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung.

(2) Alte Rechte, insbesondere Eigentum. Urheberrechte und dergleichen an technischen Zeichnungen, Montageanleitungen Kostenvoranschläge und sonstigen Unterlagen, die dem Auftraggeber mitgeliefert oder sonst ausgehändigt werden, verbleiben bei uns und gehen nicht auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen nicht an dritte Personen weitergeben, sofern dies nicht zwingend zur Erfüllung des Auftragszwecks erforderlich ist.

(3) Unser Eigentumsrecht erstreckt sich auch auf eine durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Befüllung entstehende neue Ware oder Sache. Jede Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgen bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Auftrag. Bleiben bei einer Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwerben wir im Wertanteilig Miteigentum. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und zu sichern. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung seiner bzw. unserer Rechte durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich, vorab per Telefax oder E-Mail, zu benachrichtigen.

(4) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb, nicht aber zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung, berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu diesem Zweck tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware zustehende Kaufpreisförderung mit Nebenrechten nach Maßgabe von Absatz 5 an uns ab. Wird die aus dem Weiterverkauf entstehende Kaufpreisforderung ihrerseits in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderung auf Bezahlung des sich aus der nächsten Feststellung des Saldos ergebenden Betrages in entsprechender Hohe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

(5) Ungeachtet der Abtretung, die dem Drittabnehmer des Auftraggebers zunächst nicht mitgeteilt werden soll, ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Wir haben jedoch das jederzeitige Recht, die Ermächtigung zur Einziehung dieser Forderung zu widerrufen und, die Forderung selbst geltend zu machen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns Einzelabtretungserklärungen zu erteilen, die Drittabnehmer anzugeben und diesen die Abtretung zu bestätigen bzw. anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware weiterveräußert, so gilt die unter Absatz 4 und 5 niedergelegte Regelungen nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, welche uns zur Sicherung dient und die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

(7) Die uns gemäß Absatz 1 und 3 zustehenden Rechte sowie die uns gemäß Absatz 4 abgetretenen Forderungen dienen – bis zu einem Betrag, „der die insg. offenstehenden Forderungen um 15% übersteigt – als Sicherheit für sämtliche uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen. Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt geben wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl Sicherheiten frei.

(8) Über rechtliche oder tatsächliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. In gleicher Weise hat er uns über die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich zu informieren, im Falle des Zugriffs durch Dritte ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen.

(9) Die Ermächtigung des Bestellers, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, erlischt, wenn der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug kommt, wenn er zahlungsunfähig wird oder wenn gegen ihn ein gerichtliches Vergleichs-. Konkurs- oder ähnliches Verfahren beantragt wird.

§ 7   Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen werden). Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 8    Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

§ 9   Sonstiges

(1) Bei Rücksendungen aus dem Ausland: Bitte frankieren Sie die Rücksendung ordnungsgemäß. Bitte beachten Sie: bei unfrei verschickter Sendung verweigern wir die Annahme.

(2) Für Kuriersendungen und sonstige unregelmäßige Versandarten können wir in keinem Fall die Kosten übernehmen, die über die Versandkosten der DHL hinausgehen. Waren können nur komplett reformiert werden.

(3) Gegebenenfalls erfolgt eine Gutschrift auf Ihrem Kundenkonto oder eine sonstige Kostenerstattung der Rücksendekosten.

(4) Bei Rücksendung beschädigter oder benutzter Waren (welche nicht mehr im Urzustand sind) ist die Firma Handelsvertretung Uwe Rudnick, NOTRAX-MattenPortal berechtigt, Ersatzansprüche geltend zu machen (§ 361 a Abs. 2 BGB).

(5) Gemäß § 26 BDSG (Bundes-Datenschutz-Gesetz) setzen wir Sie davon in Kenntnis, dass Ihre Daten EDV-mäßig gespeichert werden und nicht zu Werbezwecken an Dritte weitergegeben werden. Sie erhalten auf Anfrage Auskunft über Ihre persönlichen gespeicherten Daten und können per eMail an „info@rudhandel.de“ jederzeit die Berichtigung oder Löschung verlangen, bzw. die Einwilligung für die Zukunft widerrufen.


Die Handelsvertretung Uwe Rudnick handelt in eigenem Namen, sowie bei gesondert gekennzeichneten Produkten im Namen der Firmen: Flexxolutions B.V. (Oldenzaal).